Satzung:

 

 

Satzung des Ortsverbands Villingen-Schwenningen des

Deutschen Kinderschutzbundes (DKSB) e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein führt den Namen „Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband

        Villingen-Schwenningen  e.V.“, kurz „DKSB OV VS e.V.“

(2)     Der Ortsverband Villingen-Schwenningen hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen und ist eingetragen in  das Vereinsregister des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

 

(1)   Der Ortsverband Villingen-Schwenningen Villingen-Schwenningen setzt sich ein für

-     die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und Jugendliche und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,

-     die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,

-     die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,

-     die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder; dabei werden die unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen besonders berücksichtigt,

-     den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,

-     soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,

-     eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,

-     kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen.

(2)     Der Ortsverband Villingen-Schwenningen will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere

-      Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und  betreibt,

-      Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst, vorbeugend aufklärt und berät,

-      im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,

-       mit anderen in Villingen-Schwenningen und im Schwarzwald-Baar-Kreis tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinderfreundliche Initiativen fördert,

-      die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,

-      Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,

-      verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,

-        Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,

-      Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt.

(3)     Der Ortsverband Villingen-Schwenningen ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Verbandsmitgliedschaft

 

(1)   Der Ortsverband Villingen-Schwenningen ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. (nachfolgend „Bundesverband“ genannt) und im deutschen Kinderschutzbund Landesverband Baden-Württemberg e.V. (nachfolgend „Landesverband“ genannt).

(2)     Der Ortsverband Villingen-Schwenningen ist verpflichtet, den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten bei wesentlichen Vorkommnissen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere

-      drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,

-      Rechtsstreitigkeiten,

-      Vollstreckungsmaßnahmen,

-      Vermächtnisse und Erbschaften mit einem Wert von über 100.000,- Euro im Einzelfall,

-      Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen können.

(3)    Um ein einheitliches Vorgehen des DKSB bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem zuständigen Landes- und dem Bundesverband.

(4)     Der Ortsverband Villingen-Schwenningen ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband und im Landesverband den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundes­verbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Ortsverband Villingen-Schwenningen zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Landesverbandes oder eines Ortsverbandes nicht betroffen sind. Die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des DKSB der vollständige Name des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband Villingen-Schwenningen bezieht.

§ 5

Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft im Ortsverband Villingen-Schwenningen kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem Ortsverband Villingen-Schwenningen als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.

(2)     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

(3)     Vorsitzende, die sich um die Ziele des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvor­sitzenden des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden.

(4)     Alle aktiven Mitglieder des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

§ 6

Beiträge

 

(1)   Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen.

(2)     Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom Vorstand festgesetzt.

(3)     Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.

(4)    Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

(2)     Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(3)     Mitglieder, die den Interessen des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen zuwiderhandeln, können aus dem Ortsverband Villingen-Schwenningen ausgeschlossen werden. Dies gilt ins­besondere, wenn Mitglieder

-      dieser Satzung oder den Be­schlüssen des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen oder des Bundesver­bandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,

-      das Ansehen des DKSB in der Öffent­lich­keit schädigen oder

-       ihre Ver­pflich­tungen gegenüber dem Ortsverband Villingen-Schwenningen trotz zwei­mali­ger schrift­licher Aufforde­rung mit jeweils drei­wöchiger Frist­setzung nicht erfüllen.

-      Über den Ausschluss entschei­det der Vorstand, nachdem dem Betroffe­nen die Möglich­keit zur Anhö­rung gege­ben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Aus­schluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Be­rufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederver­samm­lung ein­legen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen, die sich im Besitz des Betreffen­den befinden, unverzüglich an den Vor­stand oder einen von ihm be­auftragten Dritten herauszugeben.

(5)     Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom Ortsverband Villingen-Schwenningen ver­liehenen Ehrungen.

§ 8

Organe

 

(1)   Die Organe des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen sind:

-      die Mitgliederversammlung,

-      der Vorstand.

(2)     Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Sitzung, zu unter­zeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Protokolle gelten als geneh­migt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederver­samm­lung schriftlich Kor­rekturen beantragt wurden.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1)    Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

-      die Wahl und Abberufung der Vorstands­mitglieder sowie deren Entlastung,

-      die Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassen­prüfern und deren Stell­vertreterin­nen/Stellvertretern, von denen keiner dem Vorstand angehören darf.

-      die Entgegennahme des Jahresberichts,

-      die Entgegennahme des Kassen­prü­fungs­berichts, und des Berichtes der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschafts­prüfers,

-      die Beschluss­fassung über den Haushalt,

-      die Beschluss­fassung über die Höhe des Jahresbei­trages,

-      die Beschlussfassung über Satzungs­ände­rungen und über die Auflösung des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen,

-      die Beschluss­fassung über Anträge stimmberechtiger Mitglieder,

-      die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

-      die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Ein­haltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einbe­rufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Ein­la­dung bei der Post (Poststempel). Anträge müssen zwei Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vor­lie­gen. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederver­samm­lung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantra­ges auf die Tages­ordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab­gege­benen gültigen Stimmen.

(3)     Ein stimm­berech­tigtes Mitglied darf bei Beschlüs­sen, die ihm selbst oder einem seiner Ange­hörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertre­tenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.

(4)     Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine quali­fizierte Mehrheit erfordern. Für Sat­zungs­ände­rungen ist eine Mehr­heit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungs­ände­rung müssen den Wort­laut der beab­sich­tigten Änderung enthalten.

(5)     Wahlen sind geheim durch­zuführen. Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 1 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/ derjenige von mehreren Kandida­tinnen/ Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgege­be­nen gültigen Stim­men erhalten hat. Hat im ersten Wahl­gang keine Kandidatin/ kein Kandidat die Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/ Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stich­wahl, bei der die einfache Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen entscheidet.

(6)     Bei der Wahl der Beisitzerinnen/ Bei­sitzer und der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer kann die Mitgliederver­sammlung abweichend von Abs. 5 mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listen-Mehrheits­wahl beschließen. Gewählt sind die Kandida­tinnen/ Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.

(7)     Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimm­berech­tigten Mitglieder eine geheime Abstim­mung beantragt.

(8)     Eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung ist vom Vorstand einzu­beru­fen, wenn das Inter­esse des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ei­nem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitglie­derver­sammlung beträgt zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 7 ent­sprechend.

(9)     Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/ einem seiner/ ihrer Stellvertreter/innen (alternativ einem Mitglied des Vorstandes): geleitet, sofern nicht von der Mitgliederver­samm­lung mit einfacher Mehrheit ein/e andere/r Versammlungsleiterin/Versammlungs­leiter gewählt wird.

(10) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesver­ban­des haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt diese Rechte durch schriftliche Vollmacht auf den Geschäftsführer/die Geschäfts­füh­rerin des Landesverbandes zu über­tragen.

§ 10

Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus

-      der/dem Vorsitzende(n)

-      zwei stellvertretenden Vor­sitzenden

-      der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,

-      der Schriftführerin/dem Schriftführer,

-      und bis zu 5 Beisitzerinnen/ Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die stell­vertretenden      Vorsitzenden, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, der Schriftführer/die Schriftführerin. Vertre­tungs­berechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam, wobei einer die/der Vor­sitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein muss. Der Vorstand kann Aus­schüsse bilden.

(2)     Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederver­sammlung für die Dauer von  drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstands­mitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)     Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehren­amtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer ange­messenen Ausla­gen. Die Verein­barung von Vergütungen für gegenüber dem Verband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistun­gen der Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Arbeit­nehmerinnen/Arbeitneh­mer des Verban­des können nicht Mitglied des Vor­stan­des sein.

(4)     Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgege­benen gültigen Stim­men. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.  Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Ver­fahren ist zulässig, wenn minde­stens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstan­des diesem Verfahren zugestimmt haben; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)     Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüs­sen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Voll­macht  vertretenen Dritten einen unmittel­baren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.

(6)     Die Führung der laufenden Ge­schäf­te kann einer Geschäftsführung übertra­gen werden. Sie nimmt an den Vor­stands­sitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstan­wei­sung festzulegen.

§ 11

Kassenführung und Kassenprüfung

 

(1)   Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse; er/sie ist ver­antwortlich für die Leitung des Kassenwesens.

(2)    Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31. März dem Vor­stand die Rechnungsabschlüsse des letzten Ge­schäftsjahres vorzulegen.

(3)    Nach Abschluss eines jeden Geschäfts­jahres ist die Kasse von zwei Kassenprü­ferinnen/Kassenprüfern, und einer professionellen Kassenprüfung durch ein Steuerbüro oder eine ähnliche Einrichtung zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu er­statten. Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen im vorangegangenen Geschäfts­jahr einen Betrag von 500.000,- EUR oder wurden im Laufe des vorangegan­genen Geschäftsjahres mehr als zehn hauptamtliche Vollzeit - Mitarbeiter oder eine diesem zeitlichen Umfang entspre­chende Zahl von Teilzeit – Mitarbeitern beschäftigt, so hat zusätz­lich zur Kassen­prüfung die Prüfung des Jahresabschlus­ses durch eine Wirt­schafts­prüferin/einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.

(4)     Der Bericht der Kassenprüferinnen/ Kassen­prüfer / Kassenprüfung und der Wirtschafts­prüferin/ des Wirtschaftsprüfers ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Landes­verband zu über­senden.

§ 12

Auflösung des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen, Vermögensanfall

 

(1)   Die Auflösung des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen kann nur in einer Mitglieder­ver­samm­lung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgege­benen gültigen Stimmen be­schlossen werden.

(2)     Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die Mitglieder­versammlung einen oder mehrere andere Liquidatoren be­stimmt.

(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen oder bei Wegfall steuerbegün­stigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes Villingen-Schwenningen an den Deutschen Kinderschutzbund Landes­verband Baden-Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO zu verwenden hat.

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Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Villingen-Schwenningen e.V.

Bogengasse 11/1

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gf(at)dksb-vs.de

 

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78048 Villingen-Schwenningen

07721 64686

kksteppach(at)dksb-vs.de Handynummer: 0162 3165 112

 

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Schillerstraße 4

78048 Villingen-Schwenningen

07721 9929586

kssaegebach(at)dksb-vs.de

 

Kinderstüble "Zum Moosbach"

Schopfelenstraße 6

78056 Villingen-Schwenningen

07720 6609191

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